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Fragen und Antworten zum Thema Arbeitnehmerdatenschutz

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen immer stärker unter Beobachtung. Doch längst nicht alle Maßnahmen des Arbeitgebers sind auch tatsächlich erlaubt. Im folgenden nun einige Fragen und Antworten zum Arbeitnehmerdatenschutz.

Darf kontrolliert werden, wann ich morgens das Gebäude betrete oder abends wieder verlasse?

    Nein, das ist unzulässig. Für diese Datenerhebung gibt es keine Rechtfertigung.

Dürfen Mitarbeiter im Dienst videoüberwacht werden?

    Grundsätzlich nicht. Außnahme: bei schwerwiegenden Gründen für die betriebliche Sicherheit kann, bei konkretem Verdacht, eine Videoüberwachung als letzte Maßnahme zulässig sein.

Darf die Firma Taschen und Garderobe durchsuchen, wenn ich das Betriebsgelände verlasse?

    Das ist rechtlich ungenügend geklärt. Taschen und Kleidung sind zwar Privatsache, trotzdem wird eine Durchsuchung unter folgenden Voraussetzungen für zulässig gehalten: - Es gibt eine arbeitsvertragliche Grundlage - Die Mitbestimmung des Betriebsrats wurde beachtet - Es besteht ein hinreichend begründeter Anlass - Es werden alle ArbeitnehmerInnen gleich behandelt Wird nicht durchgängig gefilzt, so muss das Zufalls- und Stichprobenprinzip eingehalten werden. Und außerdem gil: „Filzzeit“ ist Arbeitszeit!

Sind Alkoholtests erlaubt?

    Das ist rechtlich strittig: In besonderen Fällen, zum Beispiel wenn es um Arbeitssicherheit geht, werden Alkoholtests für zulässig gehalten. Um dadurch lediglich kündigungsrelevante Informationen zu erhalten ist verboten.

Darf mein Arbeitgeber feststellen, wann und wie lange ich in der Kantine verweile?

    Nein, allerdings darf die Frage nicht mit der Arbeitszeiterfassung verwechselt werden. Beim Kantinenaufenthalt handelt es sich um unnötige und unzulässige Datenerhebung.

Darf er überprüfen, was ich in der Kantine esse und ob dort Alkohol trinke?

    Nein, das ist Privatsache.

Darf eine Personalabteilung eine/n BewerberIn "googeln"?

    Nein, das verstößt gegen den im Bundesdatenschutzgesetz verankerten Grundsatz der offenen Direkterhebung.

Darf mein Lebenslauf durch einen Anruf bei Schulen oder Universität überprüft werden?

    Ja, allerdings nur dann, wenn es sich um relevante Informationen handelt. Zum Beispiel, wenn man vermeiden will, dass man einen „Nichtarzt“ als Arzt einstellt, was ja schon vorgekommen ist.

Dürfen Fragen zu Privatangelegenheiten wie Kinderwunsch oder Krankheiten gestellt werden?

    Nein, auch hier handelt es sich um Privatangelegenheiten.

Darf der neue Arbeitgeber den alten Arbeitgeber anrufen, um ein Arbeitszeugnis zu überprüfen?

    Nein, ein Arbeitszeugnis muss schließlich der Wahrheit entsprechen. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, das durch einen Anruf zu überprüfen.

Darf mein Vorgesetzter überprüfen, wen ich anrufe?

    Prinzipiell nein, da das Fernsprechgeheimnis nach Artikel 10 Grundgesetz geschützt ist. Ausnahme: Es besteht beispielsweise der konkrete Verdacht, dass der Arbeitnehmer (m/w) vom Telefon aus einen Terroranschlag oder eine vergleichbare Straftat vorbereitet. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind dabei zu beachten.

Darf er feststellen, wie lange ich telefoniere?

    Es dürfen lediglich die Daten erfasst werden, die zur Abrechnung des Telefonanschlusses erforderlich sind.

Dürfen Gespräche am Arbeitsplatz abgehört werden?

    Nein, außer in den oben genannten Fällen.

Darf mein Chef kontrollieren, welche Webseiten ich von meinem Firmencomputer aus aufrufe?

    Nein, wenn eine Flatrate ins Internet besteht und somit die Kostenkontrolle kein Argument ist. Will der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets verhindern, muss er Filter oder Zugangssperren einbauen.

Dürfen E-Mails mitgelesen werden?

    Nein, denn E-Mail-Korrespondenz ist von der Privatsphäre mit Telefongesprächen vergleichbar.

Darf mein Chef überprüfen, was ich nach der Arbeit mache?

    Nein. Das ist ausschließlich Privatsache.

Darf die Firma Krankschreibungen überprüfen?

In bestimmten Fällen ist eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen möglich (§ 275 I Nr. 3 SGB V). Das gilt aber nicht für Privatkrankenkassen.

 

 

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