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DATENSCHUTZ - Geschäftsführung und Datenschutz

Der Datenschutz gehört per Gesetz zu den Kernaufgaben der Geschäftsführung. Das Gesetz legt nicht nur Wert auf den Schutz persönlicher Daten, sondern fordert genauso eine Dokumentation der Datenhaltung, ein funktionsfähiges Backup und einen ausreichenden Schutz der Daten vor Diebstahl oder Verlust.

Wer die Anforderungen des Gesetzes nicht befolgt hat, kann wegen Verstößen gegen dieses Recht mit Bußgeldern geahndet werden.

Jeder Betrieb muss persönliche Daten schützen (egal ob Kunden- oder Personaldaten). Der Missbrauch von persönlichen Daten kann Bußgelder bis 300.000 € nach sich ziehen. Darüber hinaus sind auch Schadenersatzforderungen möglich.

Die wesentlichste Änderung des aktuellen BDSG betrifft die Funktion des Datenschutzbeauftragten (DSB). Der DSB ist eine interne Selbstkontroll-Instanz, die die Datenschutzbehörde im Unternehmen vertritt! Der Gesetzgeber fordert von Unternehmen, bei denen mehr als neun Personen mit persönlichen Daten arbeiten, dass sich ein DSB um die Sicherheit der Daten kümmert. Wird ein DSB nicht berufen, so kann dies mit 50.000 € Bußgeld geahndet werden.

So steht im §43 Abs. 3 BDSG geschrieben:
Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

Für Sie als Unternehmer folgt daraus: In jedem Falle müssen Sie die Forderungen des Bundesdatenschutz-Gesetzes befolgen. Ab einer bestimmten Betriebsgröße müssen Sie einen Datenschutz-Beauftragten bestellen.

 

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